Heutzutage greifen zahlreiche Akteure auf Datenbanken zurück. Dazu gehören unter anderem Analysten, Unternehmer, die ihre Marketingprozesse optimieren möchten, sowie Privatpersonen, die nach Informationen zu einem bestimmten Thema suchen.
Um Missbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung von Datenbanken zu verhindern, hat der Gesetzgeber beschlossen, deren Verwendung gesetzlich zu regeln.
Was versteht man unter einer Datenbank im Sinne des Gesetzes? Was sieht das Gesetz über den Schutz von Datenbanken vor? Worin besteht der rechtliche Schutz von Datenbanken? Darf man eine Datenbank ohne Zustimmung des Urhebers nutzen?
In diesem Artikel beantworten wir diese Fragen ausführlich – und laden Sie zu einer aufmerksamen Lektüre ein.
Das polnische Recht sieht den sogenannten sui-generis-Schutz von Datenbanken vor, dessen Regelung im Gesetz vom 27. Juli 2001 über den Schutz von Datenbanken festgelegt ist.
Was bedeutet das konkret? Nach Artikel 1 dieses Gesetzes genießen Datenbanken einen eigenständigen Schutz, unabhängig von dem Schutz, der nach dem Gesetz vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gewährt wird.
Somit bestehen im polnischen Recht zwei Schutzmodelle:
Im Folgenden befassen wir uns ausschließlich mit dem erstgenannten Schutzmodell.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Punkt 1 des genannten Gesetzes versteht man unter einer Datenbank:
„eine Sammlung von Daten oder anderen Materialien und Elementen, die nach einer bestimmten Systematik oder Methode geordnet und einzeln auf beliebige Weise – auch elektronisch – zugänglich sind und deren Erstellung, Überprüfung oder Darstellung einen wesentlichen, qualitativen oder quantitativen Investitionsaufwand erfordert.“
Aus dieser Definition lassen sich vier zentrale Merkmale einer Datenbank ableiten:
Erheblicher Investitionsaufwand zur Erstellung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts –
Bezüglich des Begriffs der „erheblichen Investition“ stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar:
Vorhandensein einer Sammlung von Daten (oder anderen Materialien und Elementen) –
Der Gesetzgeber hat den Schutzgegenstand bewusst weit gefasst. Eine solche Sammlung kann beispielsweise Rechtsakte, literarische Werke, Klänge oder Zahlen umfassen.
Vorliegen einer systematischen Anordnung der Daten nach einem vom Ersteller gewählten Kriterium –
Die Sammlung darf weder zufällig noch ungeordnet sein. Es bestehen jedoch keine besonderen Anforderungen an die Systematisierung – sie kann z. B. alphabetisch oder chronologisch erfolgen.
Ausarbeitung einer Zugriffsmethode auf die Datenbank –
Diese kann elektronisch (z. B. eine online veröffentlichte Datenbank) oder analog (z. B. handschriftlich erstellte Sammlung) sein.
„Der Begriff der Investition im Zusammenhang mit der Erlangung des Inhalts einer Datenbank bezeichnet die aufgewendeten Mittel, um bereits existierende Materialien zu ermitteln und sie in der Datenbank zu sammeln. Er umfasst nicht die Mittel, die für die Schaffung der Materialien selbst verwendet werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht. Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Spielplans für eine Fußballmeisterschaft umfasst dieser Begriff daher nicht die Mittel, die für die Festlegung von Daten, Uhrzeiten und Mannschaftspaarungen aufgewendet werden.“
(Urteil des EuGH vom 9. November 2004, Fixtures Marketing Ltd / Oy Veikkaus Ab, Rechtssache C-46/02).
Nach dem Gesetz über den Schutz von Datenbanken steht der Schutz dem Hersteller zu – also der Person oder dem Unternehmen, das das Investitionsrisiko bei der Erstellung der Datenbank trägt (Artikel 2 Absatz 1 Punkt 4).
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 hat der Hersteller das ausschließliche und übertragbare Recht, den gesamten Inhalt oder einen wesentlichen Teil – qualitativ oder quantitativ – zu entnehmen und wiederzuverwenden.
Die Schutzdauer beträgt 15 Jahre, gerechnet ab dem Jahr, das auf die Erstellung der Datenbank folgt.
Wird die Datenbank jedoch innerhalb dieses Zeitraums veröffentlicht, endet der Schutz 15 Jahre nach dem Jahr der ersten Veröffentlichung (Artikel 10).
Wird das ausschließliche Recht des Herstellers auf Entnahme oder Wiederverwendung verletzt, kann dieser vom Verletzer verlangen:
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass – ähnlich wie im Urheberrecht – auch das Gesetz über den Schutz von Datenbanken Beschränkungen des Herstellermonopols vorsieht.
Nach Artikel 7 darf der Hersteller einer öffentlich zugänglichen Datenbank einem rechtmäßigen Nutzer nicht untersagen, eine nicht wesentliche – qualitativ oder quantitativ unbedeutende – Teilmenge des Inhalts für beliebige Zwecke zu entnehmen oder wiederzuverwenden.
Ein Beispiel für eine zulässige Nutzung wäre etwa, wenn ein Nutzer eines polnischen Sprachkorpus (einer Datenbank) Informationen zu einem bestimmten Wort entnimmt, um eine sprachwissenschaftliche Analyse durchzuführen.